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§ 27 Laufbahnprüfung
(1)Der Vorbereitungsdienst schließt in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes mit einer Prüfung ab. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind im Falle des § 22 Abs. 5 Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.
(2)Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.
(3)Die Laufbahnvorschriften regeln die Zeugnisstufen nach Möglichkeit einheitlich.