Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .60a Einstweiliger Ruhestand von Beamten bei Auflösung oder Umbildung von Behörden

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§ 60a Einstweiliger Ruhestand von Beamten bei Auflösung oder Umbildung von Behörden

Wird eine Behörde aufgelöst oder aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der Landesregierung mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 36 nicht möglich ist und soweit aus Anlaß der Auflösung oder Umbildung der Behörde Planstellen eingespart werden. Die Versetzung kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung der Behörde oder nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Rechtsverordnung ausgesprochen werden. In dem Gesetz oder der Rechtsverordnung kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.           


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