Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .46 Fristen

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§ 46 Fristen

(1)Bei der Entlassung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 sowie bei der Entlassung des Beamten auf Probe (§ 43) und des Beamten auf Widerruf (§ 44) sind folgende Fristen einzuhalten:     


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