Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 153h Altersteilzeit

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§ 153h Altersteilzeit

(1)Einem Beamten mit Dienstbezügen, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
1. der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
4. dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2)Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass
1. während des gesamten Bewilligungszeitraums Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
2. während der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit auf die bisherige Arbeitszeit, höchstens die in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit, erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung in der zweiten Hälfte des Bewilligungszeitraums durch eine volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird (Blockmodell).
Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn der Beamte vor der vollen Freistellung von der Arbeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 153 e Abs. 2 mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. Bei Beantragung der Altersteilzeit im Blockmodell muss der Beamte unwiderruflich erklären, ob er bei Bewilligung der Altersteilzeit mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder ob er einen Antrag nach § 52 stellen wird.

(3)§ 153 f Abs. 2 gilt entsprechend.


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