Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .86 Erlöschen der Nebentätigkeiten

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§ 86 Erlöschen der Nebentätigkeiten

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der nach § 87 a Abs. 2 zuständigen Stelle übernommen hat.  


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