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§ 64 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis Folge zu leisten; § 56 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend.