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§ 153 Bewilligungsbehörde
(1)Entscheidungen nach diesem Abschnitt trifft die Stelle, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde (Bewilligungsbehörde). Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis, soweit sie selbst für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2)Abweichend von Absatz 1 entscheidet über die Genehmigung von Nebentätigkeiten während einer Freistellung die nach § 87 a Abs. 2 zuständige Stelle im Benehmen mit der Bewilligungsbehörde.