Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .51 Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand

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§ 51 Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand

Auf Antrag des Beamten kann die Stelle, die für seine Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. Soweit der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die oberste Dienstbehörde die Entscheidung.       


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