Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § ..3 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit

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§ 3 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit

Eine Satzung, durch die einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts das Recht, Beamte zu haben, verliehen wird, bedarf der Genehmigung der Landesregierung.


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